Beschwerde über die Verweigerung der Belieferung DCIkompatibler Systeme (A-Cinema,
Admovie, ROPA) mit Film-DCPs, insbesondere durch deutsche Töchter US-amerikanischer
„Majors“ Studios.
Verein Förderung der Filmkultur e.V.
c/o Ulrike und Werner Schramm, Beethovenstr. 8
91315 Höchstadt/Aisch
T 1603402083 Email: info@aischtaler-filmtheater.net
Höchstadt, den 26.06.2016
Frau
Staatssekretärin Iris Gleicke
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Offener Brief
Medienrecht
Hier: Beschwerde über die Verweigerung der Belieferung DCIkompatibler Systeme (A-Cinema,
Admovie, ROPA) mit Film-DCPs, insbesondere durch deutsche Töchter US-amerikanischer
„Majors“ Studios.
Sehr geehrte Frau Gleicke!
Weiterhin werden Kinos mit DCI-kompatiblen Anlagen durch die sog. US-Majors diskriminiert und
selbst mit öffentlichen Geldern geförderte Filme hier nicht verfügbar – weil wir uns nicht bezwingen
lassen, die teure DCI-konforme US-vorgeschriebene Technik zu kaufen, sondern als kleines Kino
eine deutsche Lösung – DCI-kompatibel – zu benutzen.
Die meisten deutschen Verleiher akzeptieren das, manche lassen über US-Majors disponieren.
Einige deutsche Verleiher liefern sogar ohne Schlüssel. Zu 35mm-Zeiten war die Belieferung kein
Problem und die Qualität der Kopien sowie die technische Ausstattung des Kinos spielte auch keine
Rolle. Jetzt ist auf einmal die Vorführqualität und die Sicherheit ein Vorwand, nicht zu liefern –
obwohl Filme offensichtlich längst über das Internet zu streamen sein sollen. Schlimmer noch:
Auch Filme, in die unsere Steuergelder geflossen sind, werden nicht abgegeben. Ein Affront gegen
uns alle – oder halten Sie das für rechtens?
Wir halten das Vorgehen der US-Verleiher wie etwa Warner Bros. für rechtlich nicht in Ordnung
und sehen es als Verstoß insbes. gegen die Artikel 3, 25 und 59 GG an, sowie als Verletzung des
Artikels 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, welcher
Diskriminierung verbietet. Wir sehen auch Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte verletzt (Freiheit des Kulturlebens).
Niemand bestreitet, dass das Recht auf Eigentum Schutz verdient, wie es im Protokoll I zur
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und in Artikel 17 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte zum Ausdruck kommt: „Das Recht auf Eigentum muss im
Zusammenhang mit anderen Rechten gesehen werden, darunter dem Recht der Völker auf
Selbstbestimmung, auf Souveränität über ihre natürlichen Ressourcen, auf freie Einwilligung nach
vorhergehender fundierter Information [Uno-Prinzip], auf Zugang zu Informationen, auf
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten, auf Nahrung,
Wasser, Bildung, Gesundheitswesen und Kultur.“1
Wir bitten höflichst um Auskunft, ob das hier durch deutsche Töchter US-amerikanischer „Majors“
Studios praktizierte Verfahren rechtlich in Ordnung ist und, sollte das nicht so sein, was die
Bundesregierung dagegen zu unternehmen gedenkt.
Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie bitte das Schreiben entsprechend weiter.
Mit freundlichen Grüßen
1 Aus: Prof. Dr. iur. et phil. Alfred de Zayas, unabhängiger Experte der Vereinten Nationen für die Förderung einer
demokratischen und gerechten internationalen Ordnung. Vortrag vor dem Ausschuss für Recht und Menschenrechte der
Parlamentarischen Versammlung des Europarates in Strassburg am 19. April 2016