Mediengewalt Brief an die damalige Sozialministerin Stewens
91315 Höchstadt
Höchstadt, den 02.09.2007
Frau Staatsministerin
Christa Stewens
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung Familie und Frauen
Winzerer Straße 9
80767 München
Ihre Antwort durch Frau Gold vom 01.08.2007
Sehr geehrte Frau Stewens,
das Schreiben von Frau Regierungsdirektorin Gold möchte ich nicht unkommentiert lassen. Die gerade veröffentlichte Studie von Prof. Pfeiffer und Dr. W. Hopf bestätigt einen Zusammenhang von konsumierter Mediengewalt und Aggressionsbereitschaft. Die Landtagsabgeordnete Frau Goetz und viele andere haben in der Vergangenheit gezeigt, daß es möglich wäre, die Flut an Gewaltmedien einzudämmen und damit auch dem „Spuk“ des politischen Radikalismus einen Riegel vorzuschieben. Muß ich den Antwortbrief aus Ihrem Hause nun als Eingeständnis der Kapitulation verstehen? Was bitte sind „gröbste Auswüchse“?
Ich zitiere aus der Ankündigung des KommKinos Nürnberg:
„Das Haus der lebenden Leichen dF, USA 1980. Weil Mami ihn immer mit glimmenden Zigaretten bestraft hat, entwickelt Donny eine gefährliche Faszination für Feuer. Schon bald hallen die Todesschreie seiner brennenden Opfer aus dem hauseigenen Folterkeller… Kurz nachdem das kontroverse Meisterwerk ‚Maniac’ für Furore gesorgt hatte, kam ‚Das Haus der lebenden Leichen’ auf den Markt. Ein kompromisslos harter und morbider Schocker, der sich in den frühen 80ern zum Hit in Mitternachtsvorstellungen entwickelte und bei Kennern schon lange als Geheimtipp gilt. Ein echtes Horror-Schmankerl für Zuschauer mit starken Nerven.“
In der von mir zitierten Zeitschrift cine 8-16 heißt es:
„Die Hölle der lebenden Toten Kinotrailer (dt. Fass.)
Auf einer Insel im Pazifik werden Versuche mit Viren durchgeführt. Als einer der Arbeiter nach einer Infektion stirbt, verwandelt er sich in einen „lebenden Toten“ und verbreitet das Virus, bald herrschen die Zombies über die Insel … Der italienische Regisseur Bruno Mattei, für diesen Film dem Pseudonym Vincent Dawn zugange, inszenierte eine Zombie‑Variante mit Anleihen aus George A. Romeros „Dawn of the Dead“. Parallelen sind unübersehbar, noch mehr erinnert jedoch der unveränderte Sound von Goblin daran, auch im Trailer: Unter Palmen spielt sich Dramatisches ab, Gestalten mit zerfetzt Kleidern und halb zerstümmelten Gesichtern machen Jagd auf Menschen, verzweifelte Männer und Frauen kämpfen um ihr Leben. Dazu die beschwörenden Worte des Off‑Sprechers. Die mit schwarzen Balken am oberen und unteren Bildrand versehene Rolle ist gewiss nichts für zartbesaitete Zuschauer, schon gar nicht wenn diese unter 18 Jahren sind. Auch hier war die Vorlage (auch farblich) in sehr gutem Zustand, allerdings beweist der etwas abrupte Toneinstieg, dass drei oder vier Bilder des Vorlagen‑Anfangs gefehlt haben. Für Freunde von Horror‑Filmabenden mit FSK18 garantiert ein Pflichtkauf.“
Das oben erwähnte KommKino spielt im Filmhaus Nürnberg und wird, wenn ich recht informiert bin, von der öffentlichen Hand unterstützt – wie lange noch? Ich frage Sie: Wieviele Mügeln oder Tessins muß es noch geben, bevor die Einfuhr und Aufführung solcher perversen Streifen unterbunden wird? Oder scheint die Freiheit des Geschäftsinteresses doch das höchste und schützenswerteste Gut zu sein?
In seiner Ausarbeitung „Rechtsgrenzen der Gewaltdarstellungen“ stellt Prof. Karl Albrecht Schachtschneider u.a. dar:
„Rechtlich bedenklich sind Gewaltdarstellungen, welche rechtlose Gewalt kritiklos vorführen oder gar rechtlose Gewalt zu rechtfertigen versuchen. § 131 StGB stellt es unter Strafe, Schriften zu verbreiten usw., ‚die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt’ (Abs. 1), oder eine solche Darbietung durch Rundfunk zu verbreiten (Abs. 2), jedoch nicht, ‚wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient’ (Abs. 3).
Die Begriffe des Straftatbestandes, der an sich die richtige Politik macht, sind nicht einfach zu handhaben; es sind aber auch Begriffe, welche Gewaltdarstellungen zu viel Raum lassen, zumal auch die Kunstfreiheit ein Rechtfertigungsgrund für die Darstellungen sein kann. § 15 Abs. 2 JugendSchutzG (27. Juli 2002/29. Dezember 2003) verbietet es in einer in Absatz 1 näher definierten Weise, Kindern und jugendlichen Personen ‚schwer jugendgefährdende Trägermedien’ zugänglich zu machen, ‚ohne dass es einer Aufnahme in die Liste’ jugendgefährdender Medien ‚und einer Bekanntmachung bedarf’, insbesondere solche Medien, die einen der (u.a.) in § 131 StGB bezeichneten Inhalte haben (Nr. 1), ‚den Krieg verherrlichen’ (Nr. 2) ‚Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt’ (Nr. 3), ‚offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden’ (Nr. 5). In die „Liste jugendgefährdender Medien“ sind nach § 18 Abs. 1 JuSchG aufzunehmen: ‚Träger und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden’. ‚Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende Medien’. Aber: „Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden, (u.a.) wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient“ (Abs. 3, Nr. 2), „wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist“ (Nr. 3). Entsprechende, weitestgehend gleichlautende Regelungen trifft der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) vom 8. Oktober 2002 in §§ 4 und 5.
Die folgenden verfassungsrechtlichen Überlegungen befassen sich mit Gewaltdarstellungen, welche die Rechtsordnung mißachten oder gar abwerten, Gewaltdarstellungen also, die sich nicht auf die Seite des Rechts stellen, sondern auf die der Rechtlosigkeit. Es geht um Darstellungen schwerer oder schwerster Verbrechen, Verbrechen, welche von (fast) allen Gemeinwesen bestmöglich bekämpft, aber in den Filmen und Spielen als alltäglich, selbstverständlich, geradezu unausweichlich gezeigt werden. …
Verbrechen und Kriege aber, die nur um des Geschäfts willen dargestellt werden, äußern keine Meinungen im menschheitlichen und damit menschenrechtlichen und grundrechtlichen Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit. (Hervorhebung von mir WS) … Zum anderen verlangt die Menschheit des Menschen, die Menschenwürde, materialisiert in den Menschenrechten, auch in der Darstellung Respekt vor den Grundwerten, welche in den unsittlichen Gewaltdarstellungen bedenkenlos mißachtet, ja verhöhnt zu werden pflegen.
Wenn in den Darstellungen das Leben von Menschen ohne viel Bedenken, um des tierischen Reizes willen, ausgelöscht wird, ohne daß über die Opfer auch nur ein Wort verloren, geschweige denn, daß um sie getrauert wird, wird das Leben als wertlos vorgeführt. Solche Szenen töten nicht, mißachten aber das Tötungsverbot. Der Schutz der Menschenrechte gebietet eine Kultur der Menschenrechte. Eine solche zu fördern ist Teil der Schutzpflicht des Staates, welche den Grundrechten erwächst. Jede Darstellung, auch und insbesondere die Gewaltdarstellung, hat meinungsbildende Wirkung, kann diese jedenfalls haben.“
Die nachfolgende Passage möchte ich Ihnen besonders ans Herz legen:
„Die Menschheit des Menschen, der Mensch als Vernunftwesen also, wird mit den kritisierten Gewaltdarstellungen entwürdigt. Der Imperativ der unsittlichen Gewaltdarstellungen ist nicht: Du sollst nicht töten. Deren Aussage, wenn nicht gar deren Imperativ ist vielmehr: Du darfst töten und du muß töten, weil alle töten, letztlich: Du sollst töten. Daß die Meinungsäußerungsfreiheit, aber auch die Medienfreiheiten Grenzen in dem Respekt vor den Grundwerten finden, zeigt das zitierte Jugendschutzrecht. Wenn die Jugend davor geschützt werden darf (und soll), daß die Grundwerte menschlicher Gemeinschaft mißachtet werden, erweist das, daß Gewaltdarstellungen Menschen in ihrer Persönlichkeit verletzen können und daß die Medienfreiheiten vor dem Schutz der Persönlichkeit zurücktreten müssen. Das ist um der Grundwerte willen durch allgemeine Verbote unsittlicher Gewaltdarstellungen zu verallgemeinern, auch wenn Erwachsene dadurch daran gehindert werden, ihrer tierischen Natur nachzukommen. Nicht nur die Erziehungsaufgabe rechtfertigt die Verbote unsittlicher Gewaltdarstellung, sondern die durch diese Darstellung mißachteten Werte selbst, die ihre Verunglimpfung verbieten. …“
Wenn Frau Gold lapidar schreib: „Auch sind die Verfassungsgüter der Meinungs-und Kunstfreiheit zu wahren“, so ordnet Prof. Schachtschneider hingegen in den verfassungmäßig korrekten Rahmen ein:
„Zwar ist die Meinungsäußerung auch durch Bild Schutzgegenstand der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und damit auch die durch die bewegten Bilder der Filme, die einem breiten Publikum vorgeführt werden, aber die Filme bergen besondere Gefahren. Diese Lehre hat das Grundgesetz aus den Propagandafilmen des Dritten Reiches gezogen. Die bewußte Spezialität der Filmfreiheit streitet somit für die wortgetreue, enge Interpretation, welche die kritisierten Gewaltdarstellungen aus dem Schutzbereich dieses Grundrechts ausschließen, aber den Filmen auch den Grundrechtsschutz der Meinungsäußerungsfreiheit verwehrt. …
Kunstwerke können das Recht verletzen. Die Kunst ist zwar nach dem Grundrechtstext ‚frei’. Der Freiheitsbegriff aber ist der des Art. 2 Abs. 1 GG, der allgemeine Freiheitsbegriff, der im allgemeinen Freiheitsgrundrecht durch die Einheit der äußeren und der inneren Freiheit definiert ist. In der Republik gibt es keine Freiheit, die nicht der Sittlichkeit verpflichtet wäre, keine Freiheit, die das Recht gibt, anderen zu schaden. Jede Freiheit ist um die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung eingeschränkt und folglich durch das Sittengesetz bestimmt. Freilich müssen Rechte, welche der verfassungsrangigen Kunstfreiheit entgegengestellt werden, selbst Verfassungsrang haben, wenn das Grundrecht der Kunstfreiheit nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen soll. Das gilt grundsätzlich für alle Grundrechte. Gesetzgebung ist Verwirklichung der Verfassungsprinzipien, vor allem der Grundrechte. Die Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts von den verfassungsimmanenten Schranken der Kunstfreiheit ergibt in der Substanz nichts anderes als die Identifizierung der Freiheitsbegriffe des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG, welche das Bundesverfassungsgericht freilich in ständiger Rechtsprechung zurückweist, wie auch die Kunstfreiheit in „die Schranken“ des Absatz 2 des Art. 5 GG zu weisen.
Der Gesetzgeber ist somit berechtigt und verpflichtet, die oben entwickelten Verfassungsgüter, die Grundwerte und den Respekt vor den Grundwerten auch gegenüber den Künstlern und deren Kunst durchzusetzen. Der Gesetzgeber darf, soll und muß die unsittlichen Gewaltdarstellungen unterbinden. Das folgt auch aus der Schutzpflicht, welche, wie gesagt, aus den Grundrechten folgt und die dem Staat den Schutz der Menschen vor Schäden aufgeben (Gefahrenabwehr).“ (Hervorhebung von mir WS)
Diesen Text und weitere finden Sie übrigens in dem Sammelband: „Da spiel ich nicht mit!“ (Hrsg. R. und R. Hänsel).
Aufgrund der Erörterungen von Prof. Schachtsschneider widerspreche ich den Ausführungen von Frau Gold („… nur die gröbsten Auswüchse“). Es bräuchte den Mut und die Entschlossenheit der Politik, einen Konsens gegen Gewalt (und vor allem der in den Privatsendern und anderswo gezeigten Mediengewalt) wieder aufzubauen – dann würden m.E. solche abscheulichen Vorgänge wie in Mügeln bald der Vergangeheit angehören. Es hingegen wirkt so, als gäbe es eine Rechnung, mit einem angeblichen „Wettbewerbsdruck“ die öffentlich-rechtlichen Anstalten ebenfalls zur Ausstrahlung von Horror- und Gewaltstreifen zu bringen und das wäre inakzeptabel. Die neue Studie von Pfeiffer/Hopf zur Mediengewalt müßte doch endlich alamierend genug sein?
Mit freundlichen Grüßen